P1 21 54 URTEIL VOM 26. NOVEMBER 2021 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter ; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gegen X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Guillaume Grand (Fälschung von Ausweisen) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 11. März 2021 [S1 20 75]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 21 54
URTEIL VOM 26. NOVEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter ; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
gegen
X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Guillaume Grand (Fälschung von Ausweisen) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 11. März 2021 [S1 20 75]
- 2 - Verfahren
A. Am 13. April 2020 um 18.00 Uhr wurde X _________ von Italien her kommend beim Autoverlad in Brig einer Zollkontrolle unterzogen. Die Grenzwache stellte dabei fest, dass beim vorgewiesenen Kollektiv-Fahrzeugausweis und der internationalen Versiche- rungskarte betreffend die Händlerschilder "xxx" Manipulationen vorgenommen worden waren und jeweils das "U" beim Kennzeichen aus den Dokumenten entfernt wurde (S. 4 f.). Mit Strafbefehl vom 10. Juni 2020 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, X _________ der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 550.-- (S. 28 f.). Der Beschuldigte reichte am 27. Juni 2020 eine Einspra- che gegen den Strafbefehl ein (S. 34). In der Folge wurde er von der Staatsanwaltschaft einvernommen (S. 112 ff.), ebenso wie A _________, sein Versicherungsvertreter (S. 173 ff.). Die von der Staatsanwaltschaft am 29. September 2020 an das Bezirksge- richt überwiesene Anklage (S. 144 ff.) wurde von diesem auf Antrag der Staatsanwalt- schaft (S. 149) mir Verfügung vom 2. Oktober 2020 (S. 167 f.) zurückgewiesen. Nach zusätzlicher Beweisabnahme, übermittelte die Staatsanwaltschaft die Akten mit der An- klageschrift vom 17. Dezember 2020 (S. 188 ff.) zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms. B. Nach abgeschlossener Hauptverhandlung vom 11. März 2021 (S. 220 ff.) fällte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms am selben Tag nachstehendes Urteil, wel- ches es dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnete (S. 216; 228 ff.) und am
17. Mai 2021 in begründeter Form zustellte (S. 234 ff.): 1. X _________ wird der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 2 StGB sowie im Sinne von Art. 252 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. 2. X _________ wird verurteilt:
a. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.--, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wird, unter Einräumung einer Probezeit von 2 Jahren.
b. zu einer (unbedingten) Busse von Fr. 400.--. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt. 3. X _________ bezahlt die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'600.--, bestehend aus Verfahrenskos- ten der Staatsanwaltschaft von Fr. 800.-- sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 800.--.
- 3 - 4. Die Beschlagnahmten Gegenstände (internationale Versicherungskarte und Fahrzeugausweis, beide betreffend die Händlerschilder xxx) werden eingezogen und vernichtet. 5. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staats Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). C. X _________ meldete am 15. März 2021 beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms die Berufung an (S. 231) und erklärte, nachdem er das begründete Urteil erhalten hat, am 2. Juni 2021 gegen das Urteil Berufung beim Kantonsgericht (S. 256 ff.) mit nachfolgenden Rechtsbegehren: "1. L'appel, déclaré recevable, est admis. 2. En conséquence, le jugement rendu par le Juge I du Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms le 11 mars 2021 dans la cause S1 20 75 est réformé de la manière suivante: 1. X _________ est acquitté des chef d'inculpation de faux dans les certificats au (art. 252 al. 2 CP et art. 252 al. 3 CP).
2. Aucune peine n'est infligée à X _________. 3. Les frais d'instruction par CHF 800.-- et ceux de jugement par CHF 800.- sont mis à la charge de L'Etat du Valais. 4. L'Etat du Valais versera, en outre, une juste et équitable indemnité pour les dépenses occasion- nées par l'exercice raisonnable des droits de procédure de X _________ (art. 426 CPP), confor- mément aux décomptes LTar et time-sheet y relatifs déposé en séance du 11 mars 2021. 3. Tous les frais de justice et de procédure par devant le Tribunal cantonal sont mis à la charge de l'Etat du Valais au titre de l'art. 429 al. 1 let. a CPP. 4. Les dépens de X _________ dans le cadre de la procédure d'appel sont mis à la charge de l'Etat du Valais au titre de l'art. 429 al. 1 let. a CPP. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keinen Nichteintretensgrund geltend. Sie teilte mit, an einer allfälligen Verhand- lung nicht persönlich teilzunehmen und beantragte die Abweisung der Berufung, die Be- stätigung des Bezirksgerichtsurteils und dem Berufungskläger die Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen. Zur Begründung verwies die Staatsanwaltschaft auf den angefochtenen Entscheid und die Akten (S. 289). Am 8. September 2021 lud das Kan- tonsgericht auf den 5. November 2021 zur Berufungsverhandlung vor (S. 296), nachdem der Berufungskläger die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren abgelehnt hatte (S. 294). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte seine Rechtsbegehren aufrecht.
- 4 - Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Die Berufung gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfah- ren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, zulässig. Das Kantonsgericht bildet Rechts- mittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Einzelrichter kann bei Berufungen gegen Ur- teile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geld- strafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen ist und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des hier urteilenden Gerichts ist gegeben. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat als Verurteilter ein solches Interesse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, womit seine Legitimation zur Berufung gegeben ist. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, muss innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils dem Kantonsgericht eine schriftliche Berufungser- klärung einreichen und darin angeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Ab- änderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine Anmeldung der Berufung ist nicht erforderlich, wenn ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispo- sitiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. Es ge- nügt, der Rechtsmittelinstanz eine Berufungserklärung einzureichen. Dem Berufungs- kläger stehen hierfür 20 Tage zur Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2). Das erstinstanzliche Urteil ist am 11. März 2021 mündlich eröffnet worden. Der Berufungskläger hat am
15. März 2021 und damit fristgerecht Berufung erklärt. Das Urteil wurde in der Folge den Parteien am 17. Mai 2021 vollständig begründet eröffnet und ist dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 18. Mai 2021 zugestellt worden (S. 254). Der Berufungskläger hat am 2. Juni 2021 und damit innert 20 Tagen und fristgerecht eine Berufungserklärung eingereicht.
- 5 - 1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor- schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend kontrollie- ren (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt jedoch im Prinzip auf die angefoch- tenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschul- digten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder un- billige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheis- sender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Der Beschuldigte ficht das erstin- stanzliche Urteil vollumfänglich an. Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin- stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können (Art. 409 StPO). 1.5 Da der Beschuldigte allein Berufung erhoben hat, darf das angefochtene Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. 2.1 Folgender Sachverhalt liegt der Anklage zugrunde (S. 88 f.): X _________ betrieb seit dem Jahr 2000 die Garage B _________ SA in C _________ und verfügte über eine langjährige Berufserfahrung in der Autobranche und im Umgang mit Händleschildern. Auf- grund dessen wusste er, dass die italienischen Zollbeamten die Einreise nach Italien mit Händlerschil- dern nicht erlaubten (vgl. hierzu Art. 35 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über den Strassenver- kehr). Da die Kontrollschildnummer xxx nicht als Händlerschilder ins Auge stach und er mit diesen Händ- lerschildern nach Italien einreisen wollte, fälschte er im Jahre 2018 in C _________ oder im Raume des Kantons D _________ den Kollektiv-Fahrzeugausweis betreffend die Händlerschilder xxx, indem er mit einem Messer oder einem ähnlichen scharfen Gegenstand die Buchstaben «U» wegkratzte/ unkenntlich machte. Ebenso fälschte er in derselben Zeit und an demselben Ort die zu den Händlerschildern xxx dazugehörende internationale Versicherungskarte, indem er mit einem Tipp-Ex Korrekturstift oder etwas Ähnlichem den Buchstaben «U» mit weiss übermalte/ unkenntlich machte. Am späteren Nachmittag des 13. April 2020 reiste X _________ am Steuer des Personenwagens Mazda RX-8 mit dem Kontrollschild xxx mit dem Autozug Nr. 27920 von Italien (Iselle) in die Schweiz (Brig) ein. Gegen 18.00 Uhr wurde er nach erfolgter Einreise beim Autoverlad in Brig durch die Grenzwache ange- halten und kontrolliert. Hierbei wurde festgestellt, dass der Kollektiv-Fahrzeugausweis sowie die interna- tionale Versicherungskarte betreffend die Händlerschilder xxx gefälscht waren und X _________ mit den Händlerschildern xxx am Morgen desselben Tages nach Italien eingereist war.
- 6 - X _________ fälschte den Kollektiv-Fahrzeugausweis sowie die internationale Versicherungskarte be- treffend die Händlerschilder xxx in der Absicht, um bei Kontrollen durch italienische Zollbeamte diese gefälschten Dokumente vorweisen und mit diesen Händlerschildern nach Italien einreisen zu können. Er wusste, dass er die genannten Dokumente nicht fälschen durfte. Dennoch tat er dies willentlich. Er han- delte mithin vorsätzlich. 2.2 Folgender Sachverhalt ist anhand der Akten und den Aussagen des Beschuldigten erstellt und die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz werden von diesem nicht bestritten. Der Beschuldigte fuhr am 13. April 2020 mit dem Autozug von Italien herkommend in die Schweiz ein und wurde gegen 18.00 Uhr durch die Grenzwa- che kontrolliert. Er fuhr dabei einen Mazda RX-8-HP mit den gültigen Händlerschildern xxx. Der Berufungskläger begab sich an diesem Tag aus beruflichen Gründen nach Ita- lien, um das Fahrzeug eines Kunden zu reparieren, welches er bereits am 2. April 2020 dort aufsuchte, um anschliessend die Ersatzeile zu bestellen. Auch die Veränderungen auf dem Fahrzeugausweis und der Versicherungskarte sind erstellt. Bei Betrachten der Originaldokumente (S. 84) sind diese denn auch augenfällig. Es ist klar zu erkennen, dass das "U" beim Fahrzeugausweis wegradiert oder wegrasiert wurde, insbesondere aufgrund der orangen Farbe des Ausweises. Auf der internationalen Versicherungskarte wurde das "U" mit Tipp-Ex oder ähnlichem übermalt. Auch diese Manipulation mit weis- ser Farbe auf dem grünen Versicherungsausweis ist deutlich zu erkennen. 2.3 Der Berufungskläger rügt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung, dass dieser falsch oder ungenügend festgestellt worden sei, er rügt die Beweiswürdigung der Vo- rinstanz sowie eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. 2.3.1 Der Berufungskläger bringt vor, der wahrscheinlichste Grund, weshalb er ange- halten worden sei, sei, dass die Grenzwächter auf die Händlerschilder aufmerksam ge- worden seien. Es sei Tag gewesen. Die Grenzwacht und auch die Polizei in Italien hätten mit einem Blick erkennen können, dass es sich um Händlerschilder handle. Die Strafun- tersuchungsbehörde habe keine weiteren Untersuchungen angestellt, die das Gegenteil nachweisen würden. Bevor die Polizei oder Grenzwächter den Fahrzeugausweis oder den Versicherungsnachweis kontrollieren würden, falle ihnen direkt das Kennzeichen ins Auge. Hätte der Berufungskläger eine Strafe umgehen wollen, hätte er auch die Kenn- zeichen fälschen müssen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass der Beschuldigte wollte, dass die Versicherungskarte dem Fahrzeugausweis entspricht halte einer Über- prüfung nicht stand, wenn berücksichtigt werde, dass die Kennzeichen gültig gewesen seien und nicht verändert worden waren. Gerade die Kennzeichen würden aber als erste auffallen. Die Veränderungen in den Dokumenten seien plump und offensichtlich. Es sei nicht klar, weshalb sich der Beschuldigte mit diesen amateurhaften Änderungen einer
- 7 - noch höheren Strafe hätte aussetzen sollen, als der Busse, die er beim Überqueren der Grenze mit den Händlerschildern riskiert hätte. Es sei nicht ersichtlich, was für ein Vorteil der Beschuldigte aus diesem Verfälschen gehabt hätte. Die Vorinstanz habe nicht erwo- gen, dass der Manipulator der Ausweise gar keinen Vorteil daraus habe ziehen wollen. Es sei widersprüchlich zu sagen, dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil habe zie- hen wollen und andererseits festzuhalten, dass die Veränderungen derart offensichtlich und plump gewesen seien, dass sie niemanden hätten täuschen können. Die Vorinstanz habe einen Fehler der Versicherung ausgeschlossen, ohne dass das Ge- richt ergänzende Untersuchungen bei dieser oder bei der Hotline angeordnet hätte. Im- merhin sei der Ausweis bereits deshalb fehlerhaft, weil das "U" vor der Nummer stehe anstatt dahinter und damit nicht den Kennzeichen und dem Fahrzeugausweis entspre- che. Die Versicherung und der Versicherungsvertreter hätten angegeben, dass das In- formatiksystem das "U" automatisch vor die Zahl positioniere und das im System nicht geändert werden könne. Da der Versicherungsausweis nicht auf digitalem Wege geän- dert werden könne, sei es nicht ausgeschlossen, dass der Versicherer selber den Aus- weis manuell korrigiert habe. Der Umstand, dass der Berufungskläger den Grenzwäch- tern den internationalen Versicherungsausweis im April 2020 vorgewiesen habe zeige, dass er in gutem Glauben gehandelt habe, genau weil der Versicherer ihm versichert habe, dass er das Dokument mit der Korrektur vorzeigen dürfe. Der Berufungskläger rügt schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Es sei nicht genügend nachgewiesen, dass der Beschuldigte der Urheber der Manipula- tionen sei. Die Vorinstanz habe geschlossen, dass es nur der Beschuldigte gewesen sein könne, da nur er einen Vorteil habe. Sie habe jedoch ausser Acht gelassen, dass die Veränderungen derart offensichtlich seien, dass damit niemand hätte getäuscht wer- den können und mithin auch niemand einen Vorteil daraus hätte ziehen können. Zudem sei unbestritten, dass die Versicherungskarte der Versicherung geschickt worden sei. Nach dem Grundsatz, im Zweifel für den Angeklagten hätte die Vorinstanz daher nicht zum Schluss gelangen dürfen, dass es der Beschuldigte gewesen sein müsse. Bei Zwei- feln zum Verursacher der Änderungen müsse der Entscheid zu Gunsten des Beschul- digten ausfallen. 2.3.2 Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Berufungskläger am 4. September 2020 an, er habe den kontrollierenden Beamten bereits mitteilen wollen, dass die inter- nationale Versicherungskarte Fehler aufweise. Auf der Karte sei das Kontrollschild xxx vermerkt gewesen. Er habe die Versicherung über deren Hotline auf den Fehler auf- merksam gemacht und habe einen neuen Ausweis mit demselben Fehler erhalten. Bei
- 8 - erneutem Kontakt mit der Hotline habe man ihm erklärt, er solle den Fehler von Hand selber korrigieren, was er strikte abgelehnt habe (S. 113 f. A zu F1; S. 131 A zu F52). Sie hätten ihm erklärt, dass es sich um ein Informatikproblem handle und beim neuen System das "U" jeweils vor der Zahl aufgeführt werde. Der Fahrzeugausweis sei 17 Jahre alt und befinde sich in einer Plastikhülle. Wenn ein Kunde ein Fahrzeug pro- bieren wolle, befestige er die U-Schilder am Fahrzeug und händige dem Kunden den Originalausweis ohne Hülle aus. Pro Jahr würden rund 150 Kunden ein Fahrzeug Pro- befahren. Komme der Kunde zurück, stecke er den Fahrzeugausweis wieder in die Plas- tikhülle und lege ihn in den Safe. Er kontrolliere nicht jedes Mal den Zustand des Fahr- zeugausweises, das heisse er öffne ihn nicht jedes Mal. Der Beschuldigte korrigierte sich dann, nach Einwand des Verteidigers derart, dass er ihn nie öffne. Er sei ebenso erstaunt gewesen wie die Grenzwächter anlässlich der Kontrolle. Aus den Veränderungen ziehe er absolut keinen Vorteil (S. 113 f. A zu F1). Seit seiner Ausbildung als Autoelektriker sei er in diesem Bereich tätig (S. 114 A zu F2). Am 13. April 2020 reiste er nach Italien um das Fahrzeug, das ein Kunde gemietet hatte und das eine Panne hatte, zu reparieren. Er habe den Zug um 5.20 Uhr genommen und sei am Abend um 18.00 Uhr zurückge- kehrt (S. 114 A zu F3). Das Händlerschild werde wohl 1-5 Mal am Tag gebraucht (S. 115 A zu F12). Er fahre mit diesen Schildern gelegentlich an den Wochenenden. Wie oft genau er die Schilder benutze, konnte der Beschuldigte nicht einschätzen, gab aber an, dass er ganz sicher mehr als einmal pro Woche dieses Händlerschild brauche (S. 115 f. A zu F13). Auf Vorhalt des originalen Kollektiv-Fahrzeugausweises stimmte der Beschuldigte zu, dass es offensichtlich sei, dass das "U" entfernt wurde. Er habe das im Zeitpunkt der Kontrolle auch festgestellt. Vorher nicht, er habe ihn nie geöffnet (S. 116 A zu F21; S. 117 A zu F26). Den Fahrzeugausweis besitze er seit 2003 (S. 116 A zu F22). Den Fahrzeugausweis bewahre er in einer Plastikmappe und im Tresor auf. In der Mappe befinde sich auch die internationale Versicherungskarte sowie ein Han- delsregisterauszug. Wenn ein Kunde ein Fahrzeug fahre, so nehme er nur den Fahr- zeugausweis heraus, händige diesen aus und lege ihn anschliessend wieder zu den anderen Dokumenten in die Mappe und in den Safe (S. 117 A zu F25). Bezüglich der internationalen Versicherungskarte erklärte der Beschuldigte, er habe die Karte nach der genannten Kontaktaufnahme so von der Versicherung zurückerhalten. Er habe die Ma- nipulationen dann festgestellt (S. 118 A zu F30; S. 120 A zu F47 und F48). Er bestätigte, dass auf der Versicherungskarte der von der Versicherung edierten Akten keine entspre- chende Manipulation ersichtlich ist (S. 118 A zu F31). Als er über die Grenze nach Italien gefahren sei, habe er nicht gewusst, dass dies mit Händlerschildern nicht erlaubt sei. Seine Garagisten-Kollegen würden regelmässig selbst nach Italien fahren und hätten
- 9 - ihm erklärt, dass dem nicht so sei. Als er zwei Wochen vor der Anhaltung in Italien ge- wesen sei, habe ihm niemand etwas wegen den Händlerschildern gesagt. Auch am
13. April 2020 habe ihm bei der Rückkehr die Guardia di Finanza nichts gesagt (S. 119 A zu F37). Er habe sich auf das Verlassen, was ihm seine Kollegen erzählt hätten und denen vertraut (S. 119 A zu F39). Eine offizielle Behörde habe er nicht angefragt (S. 119 A zu F42). Es sei unter den Garagisten immer wieder Thema gewesen. Er wisse, dass es einmal verboten gewesen sei, aber nachdem man ihm gesagt habe, dass es erlaubt sei - das sei so um das Jahr 2018 gewesen - habe er sich darauf verlassen (S. 119 A zu F43). Wenn er gewusst hätte, dass das Einreisen mit Händlerschildern nach Italien nicht erlaubt sei, dann hätte er auch fixe Kontrollschilder nehmen können (S. 121 A zu F50). An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht bestätigte der Beschuldigte seine bisheri- gen Aussagen. Er verneinte, den Kollektiv-Fahrzeugausweis und die internationale Ver- sicherungskarte verändert zu haben (S. 221). Er bestätigte, mit dem Mazda RX-8 und den Kontrollschildern xxx am Morgen des 13. April 2020 nach Italien und am Abend von Iselle in die Schweiz gereist zu sein sowie gegen 18.00 Uhr in Brig von der Grenzwache angehalten und kontrolliert worden zu sein (S. 222). Er bestritt, die Dokumente gefälscht zu haben, um diese bei der Kontrolle durch italienische Zollbeamten vorweisen und mit den Schildern nach Italien einreisen zu können und dass er gewusst habe, dass die Schweizer Händlerschilder in Italien nicht erlaubt seien (S. 222). Der Berufungskläger führt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. November 2021 aus, er habe um die Veränderung in der internationalen Versicherungskarte gewusst (S. 305 A zu F3), nicht jedoch um die Manipulation im Kollektiv-Fahrzeugausweis (S. 306 A zu F10). Er habe keine der beiden Dokumente verfälscht (S. 305 A zu F5 und F8). Er haben nicht gewusst, dass es nicht erlaubt, sei mit den Händlerschildern nach Italien zu reisen. Er habe das bereits seit mehreren Jahren praktiziert und sei nie darauf aufmerksam gemacht oder angehalten worden. Er sei davon ausgegangen, dass man dies dürfe (S. 306 A zu F13). Er habe die Gerichts- und Anwaltskosten sowie die längere Verfahrensdauer trotz verhältnismässig milder Sanktion in Kauf genommen und den Strafbefehl sowie das erstinstanzliche Urteil angefochten, da er sich nichts habe zu Schulden kommen lassen und dies vor Gericht auch beweisen wolle (S. 306 A zu F14 und F15). 2.3.3 A _________ arbeitet bei der E _________ Versicherung. Der Berufungskläger ist sein Kunde und war eine Zeit lang sein Nachbar (S. 174 A zu F1). Der Versicherungs- berater wurde am 9. Dezember 2020 von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Er gab an, mit dem Berufungskläger habe er letztmals am 18. September 2020 Kontakt gehabt,
- 10 - wobei es um die Rücknahme eines Fahrzeuges per 1. Januar gegangen sei (S. 174 A zu F2 und F3). Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er dem Angeklagten die Versi- cherungskarte zugestellt habe, erklärte die Auskunftsperson, nein er persönlich nicht, da er keine grünen Versicherungskarten ausstelle. Das sei das Sekretariat oder die Hotline gewesen (S. 174 A zu F5). Er bestätigte, dass der Beschuldigte ihn bezüglich der Posi- tion des "U" auf der Versicherungskarte kontaktiert habe. Er habe daraufhin Kontakt mit einer Mitarbeiterin aufgenommen, welche erklärt habe, dass, wenn die Karte ausgestellt werde, das "U" automatisch vor der Zahl aufgeführt werde (S. 175 A zu F7). Die Aus- kunftsperson konnte sich nicht mehr erinnern, ob er in diesem Zeitpunkt beim Beschul- digten vor Ort war oder dieser ihn angerufen hatte (S. 175 A zu F8). Er wisse, dass er die erste Karte gesehen habe und dass er mit der Mitarbeiterin Kontakt gehabt habe und zu fragen, ob es möglich sei, das "U" hinter die Zahlen zu stellen. Sie habe ihm erklärt, dass die Karte so gedruckt werde und mehr habe er nicht gemacht (S. 175 A zu F9). Er verneinte die Karte der Versicherung zur Korrektur zurückgesandt zu haben (S. 175 A zu F10 und F11). Er könne nicht sagen, dass er keinen Kontakt mehr mit der Versiche- rungsgesellschaft gehabt habe, aber er erinnere sich nicht (S. 175 A zu F13). Mit der Aussage des Beschuldigten konfrontiert, dass die Versicherungsgesellschaft ihm zu- nächst geraten habe die Änderung selber vorzunehmen und nach mehrmaliger Bitte die Versicherungskarte schliesslich abgeändert zu haben, gab A _________ zu Protokoll, er habe die modifizierte Karte gesehen (S. 176 A zu F15 und F16). Diese sei mit einer Art Tipp-Ex bearbeitet gewesen. Jedenfalls sei der Buchstabe "U" entfernt worden. Er habe dem Beschuldigten noch gesagt, dass diese Versicherungskarte nicht gültig sei. Er habe ihm geantwortet, dass die erste Versicherungskarte auch nicht gültig gewesen sei. Da- raufhin habe er ihm gesagt, dass die erste Versicherungskarte eher gültig gewesen sei, da dort keine Radierung vorgenommen worden sei (S. 176 A zu F15). Die Auskunftsper- son wusste nicht, wer die Änderung vorgenommen hat. Der Beschuldigte habe mit der Hotline Kontakt gehabt, weil er das "U" verändert haben wollte. Irgendwann später habe er die abgeänderte Karte gesehen. Er habe ihm geraten, die frühere Versicherungskarte zu verwenden und nicht die modifizierte (S. 176 A zu F17). Es sei effektiv so, dass der Beschuldigte ihm erzählt habe, dass die Hotline ihm diese abgeänderte Karte zugesandt habe. Er wolle erwähnen, dass hinter der Hotline auch nur Menschen arbeiten würden (S. 176 A zu F18). Den Fahrzeugausweis habe er nie gesehen (S. 177 A zu F20). Er vereinte zu wissen, dass jemand von der Versicherungsgesellschaft die Änderung auf der Versicherungskarte gemacht hat (S. 177 A zu F23) und ob der Beschuldigte diese Änderungen gemacht haben könnte (S. 177 A zu F24).
- 11 - Der Versicherungsvertreter hat keinen ersichtlichen Grund, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Der Beschuldigte war oder ist sein Kunde, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen ist. Seine Aussage ist kohärent und glaubwürdig. Er gab an, wenn er sich nicht mehr erinnern konnte. Er bestätigt grösstenteils das vom Beschul- digten geschilderte Problem mit der Positionierung des "U" und dass er mit einer Mitar- beiterin diesbezüglich Kontakt aufgenommen hat. Er wusste nicht, wer die Änderung vorgenommen hat, erklärte jedoch, die manipulierte Versicherungskarte gesehen zu ha- ben. Diesbezüglich wies er mehrmals darauf hin, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass die Karte mit der Änderung nicht gültig sei und er die alte Versicherungskarte verwenden solle. 2.4 Der Berufungskläger bestreitet, die Änderung an der internationalen Versicherungs- karte vorgenommen zu haben. Er gab konstant an, dass dies von der Versicherungsge- sellschaft so retourniert worden sei, nachdem er mehrmals mit der Hotline Kontakt hatte und diese bat, das "U" hinter die Zahl des Kennzeichens zu setzten. Auf sämtlichen Un- terlagen der Versicherung aus diese Zeit ist das "U" jeweils vor der Zahl abgedruckt (S. 128 ff.). Dass die Entfernung des "U" mit Korrekturstift tatsächlich durch einen Mitar- beiter der Versicherungsgesellschaft vorgenommen wurde, kann nicht gänzlich ausge- schlossen werden, es erscheint indes unwahrscheinlich. Einerseits handelt es sich bei der E _________ Versicherung um eine grosse und renommierte Versicherungsgesell- schaft und andererseits hat, wer die Manipulation vorgenommen hat, zwar das "U" vor der Zahl entfernt, jedoch das "U" hinter der Zahl nicht nachgetragen. Da der Berufungs- kläger die Versicherungskarte aus diesem Grund der Versicherung einschickte, scheint es eher unwahrscheinlich, dass, selbst wenn der Versicherer die Manipulation vorge- nommen hat, er nicht das "U" manuell hinter der Zahl ergänzt hat. Für die Version des Beschuldigten spricht, dass der Versicherungsvertreter die Problematik, die der Beschul- digte im Umstand sah, dass auf seiner Versicherungskarte das «U» vor der Zahl stand, bestätigte. Er bestätigte auch, dass der Beschuldigte ihm die Versicherungskarte mit der Veränderung gezeigt habe und ihm erklärte habe, die Hotline habe ihm die abgeänderte Karte so zugesandt. Weiter merkte er an, dass bei der Hotline auch nur Menschen ar- beiten würden. Die internationale Versicherungskarte wurde den Kunden der Garage nicht ausgehändigt, wie der Beschuldigte erklärte. Insofern scheidet eine Manipulation durch einen Kunden aus. Der Beschuldigte schildert, diese habe sich jeweils in seinem Safe befunden, wenn sie sich nicht im Fahrzeug befunden habe. Eine Veränderung könnte also auch durch einen Mitarbeiter oder eine andere Person mit Zugang zum Save durchgeführt worden sein. Hinsichtlich der internationalen Versicherungskarte kann folg- lich nicht nachgewiesen werden, wer die Änderung vorgenommen hat.
- 12 - Der Beschuldigte wusste jedoch von der Manipulation an der internationalen Versiche- rungskarte. Dies bestätigt er einerseits selbst und andererseits wird dies durch die Aus- sage des Versicherungsvertreters bestätigt, der angab, die veränderte Karte gesehen zu haben und dem Beschuldigten geraten zu haben, diese nicht zu verwenden. Von der Manipulation auf dem Fahrzeugausweis hingegen, will er bis zur Kontrolle durch die Grenzwacht nichts gewusst haben und bestritt konstant, die Änderungen vorgenom- men zu haben. Er kontrolliere diesen nie, wenn ein Kunde diesen nach einer Testfahrt retourniere. Dass die Manipulationen von einem Kunden vorgenommen wurden, scheint wenig plausibel. Es ist nicht zu erkennen, was für ein Grund der Kunde gehabt haben sollte. Das Gericht erachtet es auch als beachtenswert, dass zwei zusammenhängende Urkunden dermassen auffällig verändert worden sind. Es ist indes auch nicht zu erken- nen, weshalb der Beschuldigte den Fahrzeugausweis hätte manipulieren sollen. Bei ei- ner Kontrolle des Fahrzeugausweises wäre die augenfällige Veränderung sofort aufge- fallen, ebenso, dass der Fahrzeugausweis nicht mit dem Nummernschild übereinstimmt. Dass der Beschuldigte im Besitz eines Kennzeichens mit derselben Kennnummer aber ohne «U» wäre, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird ihm derlei vorgeworfen. Es bleibt unbewiesen, dass der Beschuldigte die Änderungen selbst vorgenommen hat. Zu- dem wurde der Fahrzeugausweis bereits im Jahre 2003 ausgestellt. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass, selbst wenn der Beschuldigte die Veränderung vorgenommen hat, die Fälschungshandlung an sich verjährt wäre (Art. 97 StGB).
3. Schliesslich rügt der Berufungskläger, der Straftatbestand von Art. 252 Abs. 2 und Abs. 3 StGB sei nicht erfüllt. Der Berufungskläger habe niemanden täuschen wollen und er habe keine Absicht gehabt, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern. Selbst wenn von der Hypothese ausgegangen werde, der Beschuldigte habe mit Täu- schungsabsicht gehandelt, was jedoch vehement bestritten werde, so hätte das Vorwei- sen von derart plump gefälschten Ausweisen seine Situation eher verschlechtert als ver- bessert. Eine Busse der italienischen Behörden sei gegenüber einem Strafverfahren in der Schweiz wegen Fälschung von Ausweisen zu bevorzugen gewesen. 3.1 Der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern (Abs. 1), Ausweisschrif- ten, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht (Abs. 2), eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3) oder echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht (Abs. 4).
- 13 - Tatobjekte von Art. 252 StGB sind Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen. Die Versicherungskarte ist eine Bescheinigung im Sinne dieser Bestimmung (vgl. Boog, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 7 zu Art. 252 StGB), ebenso der Fahrzeugausweis. 3.1.1 Strafbar ist zunächst das Fälschen oder Verfälschen des Dokuments (Art. 252 Abs. 2 StGB). Dass sowohl der Kollektiv-Fahrzeugausweis als auch die internationale Versicherungskarte Veränderungen vorgenommen wurden und jeweils das "U" aus den Ausweisen entfernt wurde, sei es durch wegkratzen oder durch übermalen, ist augenfäl- lig, wie hiervor festgestellt wurde. Beide Bescheinigungen wurden verfälscht im Sinne von Art. 252 Abs. 2 StGB. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass auffällt, dass beide Ausweise aus demselben Grund verändert wurden, nämlich jeweils um das "U" zu ent- fernen resp. unkenntlich zu machen. Selbst wenn dies mit unterschiedlichen Methoden erfolgte, so stimmen die Inhaltsverfälschungen überein. Die Verteidigung argumentierte, es handle sich um einen Zufall, was nicht überzeugt. Es ist jedoch nicht erwiesen, dass der Berufungskläger die Manipulationen selbst vorgenommen hat, weil auch andere Per- sonen Zugriff zu diesen Unterlagen hatten. Sodass er vom Vorwurf des Verfälschens der Ausweise im Sinne von Art. 252 Abs. 2 StGB freizusprechen ist, soweit der entspre- chende Vorwurf (in Bezug auf den Fahrzeugausweis) nicht bereits verjährt ist. 3.1.2 Strafbar ist überdies der Gebrauch von gefälschten oder verfälschten Ausweisen. Der blosse Besitz eines gefälschten oder verfälschten Schriftstücks zum späteren Ge- brauch reicht hingegen nicht (Boog, a.a.O., N. 11 zu Art. 252 StGB). Der Berufungskläger hat die beiden Dokumente nicht nur im Fahrzeug mitgeführt und sondern diese anlässlich der Kontrolle durch die Grenzwacht vorgewiesen. Er hat die verfälschten Ausweise somit verwendet. Er hat aufgrund des vorausgegangenen Ge- sprächs mit dem Versicherungsberater zumindest gewusst, dass die internationale Ver- sicherungskarte Veränderungen aufwies und hat diese vorgezeigt. Ob er um die Mani- pulationen im Fahrzeugausweis hätte wissen müssen, zumal er mit den Kennzeichen und dem entsprechenden Fahrzeugausweis unterwegs war, braucht hier aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht beantwortet zu werden. Mithin ist der objektive Tatbestand von Art. 252 Abs. 3 StGB, zumindest in Bezug auf die internationale Versicherungskarte, erfüllt. 3.2 Subjektiv ist Vorsatz gefordert. Zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 252 StGB ist zudem Täuschungsabsicht und die Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern gefordert. Dazu genügt jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (Bundesgerichtsurteil 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 mit Hinweisen). Es ist
- 14 - jedoch nicht erforderlich, dass sich tatsächlich eine andere Person täuschen lässt bezie- hungsweise getäuscht wird. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe die internationale Versiche- rungskarte und den Kollektiv-Fahrzeugausweis verfälscht, um diese bei der Kontrolle durch italienische Zollbeamte vorweisen zu können und mit den Händlerschildern nach Italien einreisen zu können. Der Berufungskläger erklärte wiederholt, dass er nicht gewusst habe, dass es nicht er- laubt sei, mit Händlerschildern nach Italien zu reisen. Vor Kantonsgericht gab er zu Pro- tokoll, er sei schon seit mehreren Jahren nach Italien gereist und es habe ihn nie jemand deswegen angehalten oder darauf aufmerksam gemacht. Vor Bezirksgericht hielt er fest, es stimme nicht, dass dies nicht erlaubt sei, die Schweizer Händlerschilder seien zuge- lassen und dürften dort benutzt werden. Es komme nur darauf an, an wen man gerate. Seine Kollegen hätten dasselbe getan und seien nicht angehalten worden. Hingegen gab er vor der Staatsanwaltschaft zu, gewusst zu haben, dass das zumindest bis zu einem gewissen Zeitpunkt verboten gewesen sei. Weiter gab er zu, dass die Fahrt mit Händlerschildern im Ausland immer wieder unter den Garagisten diskutiert worden sei. Diese Aussagen wirken widersprüchlich. Da die Händlerschilder resp. der Kollektiv-Fahrzeugausweis je nach Interpretation die in Art. 35 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über den Strassenverkehr genannten Bedingungen nicht erfüllen, sind Fahrten in die Nachbarländer mit den U-Schildern grundsätzlich nicht erlaubt, ausser die Schweiz hat eine bilaterale Vereinbarung mit dem Staat, wie Beispielsweise die befristete Vereinbarung mit Deutschland, die seit dem
1. Juli 2021 in Kraft ist (https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/dokumen-tation/me- dienmitteilungen/anzeige-meldungen.msg-id-83793.html). Mit Italien hat die Schweiz (noch) kein solches Abkommen. Selbst wenn jedoch angenommen wird, dass der Berufungskläger gewusst hat, dass es nicht erlaubt ist, mit Händlerschildern in Italien unterwegs zu sein, insbesondere da dies unter den Garagisten immer wieder Diskussionsthema gebildet habe und er zumindest wusste, dass es eine Zeitlang verboten war, stellt sich die Frage, wie er sich mit den verfälschten Unterlagen das Fortkommen hätte erleichtern wollen. Das Mitführen der internationalen Versicherungskarte ist in Italien aufgrund des Kenn- zeichenabkommens (vgl. https://www.nbi-ngf.ch/de/nvb/rechtliche-grundlagen/interna- tionale-abkommen/internal-regulations) grundsätzlich nicht notwendig und es ist unklar,
- 15 - weshalb die Schweizer Grenzwacht dieses Dokument zur Einsicht hätten verlangen sol- len. Die internationale Versicherungskarte bescheinigt, dass eine Haftpflichtversiche- rung abgeschlossen wurde. Der Fahrzeugausweis wird in der Schweiz nur erteilt werden, wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 11 Abs. 1 SVG). Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflicht- versicherung nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes abgeschlossen ist (Art. 63 f. SVG). Insofern bestätigen der Fahrzeugausweis und die gültigen (Schwei- zer) Kennzeichen bereits, dass eine Versicherung besteht. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob die Grenzwächter die internationale Versicherungskarte verlangt haben, oder ob der Beschuldigte diese von sich aus vorgewiesen hat. In jedem Fall ist nicht ersicht- lich, weshalb der Beschuldigte ein verfälschtes Dokument hätte vorweisen sollen, um sein Fortkommen zu erleichtern, das er rein rechtlich gesehen nicht einmal hätte mitfüh- ren müssen. Insoweit überzeugt auch die Argumentation nicht, dass die Versicherungs- karte resp. der Führerausweis verfälscht wurden, um dem jeweiligen anderen Dokument zu entsprechen. Gemäss Akten waren die Kennzeichen gültig und wurde daran keine Veränderungen vorgenommen. Wie die Verteidigung zu Recht darauf hinweist, fällt bei Kontrollen an der Grenze oder bei Verkehrskontrollen als erstes das Kennzeichen auf und allenfalls wer im Fahrzeug sitzt. Weshalb das Kennzeichen «xxx» nicht als Händlerschild ins Auge hätte stechen sollen, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift ausführt, ist nicht nachvollziehbar. Wie auf S. 219 der Akten ersichtlich, ist zwischen dem Kantons- kürzel, der Nummernfolge sowie dem «U» jeweils ein Abstand. Es ist unklar, weshalb dieses Kennzeichen für ausgebildete und entsprechend sensibilisierte Grenzwächter und Polizisten oder gar für den Durchschnittsbürger nicht als ein Händlerschild erkenn- bar hätte sein sollen. Der Führerausweis, Fahrzeugausweis oder die internationale Ver- sicherungskarte hingegen bekommen die Polizisten oder Grenzwächter erst zu sehen, wenn sie das Fahrzeug anhalten und die genannten Dokumente einzusehen verlangen. Es ist also nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte sich mit den verfälschten Doku- menten einen Vorteil bei der Einreise resp. den italienischen Behörden hätte verschaffen können oder wollen, wenn er die korrekten und gültigen Nummernschilder auf dem Fahr- zeug montiert hatte. Hinzu kommt, dass die Verfälschungen plump gemacht sind und somit einem kontrollierenden Beamten auffallen.
- 16 - Der Angeklagte hat am 13. April 2020 die Originalfahrzeugkennzeichen genutzt und die Zollbeamten haben die plumpen Anpassungen auf den Urkunden ohne weiteres festge- stellt. Gerade dieser angeklagte Vorfall bestätigt die hinreichenden Zweifel, dass der Beschuldigte mit den auffälligen Verfälschungen eine Täuschung gewollt haben könnte. Es fehlt mithin eine Absicht, sich das Fortkommen im Sinne der Anklage zu erleichtern. Inwiefern sich der Beschuldigte mit diesen Unterlagen anders hätte das Fortkommen erleichtern wollen, ist nicht ersichtlich und derlei wurde auch nicht angeklagt. 4.3 Nach dem Gesagten ist der subjektive Straftatbestand von Art. 252 StGB nicht er- füllt, sodass der Berufungskläger auch vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 3 StGB freizusprechen ist.
5. Die Berufung wird demnach gutgeheissen und der erstinstanzliche Entscheid aufge- hoben. 5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., 2014, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch en- deten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitli-
- 17 - chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Straf- behörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprü- chen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlag- nahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8). 5.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts- gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge- bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-
- (Art. 22 lit. f GTar). 5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 800.-- und die eigene auf Fr. 800.-- festgesetzt. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'600.-- bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs. Für das Kantonsgericht besteht kein Anlass, hier eine Änderung vorzunehmen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens sowie die Übersetzungskosten werden dem Staat Wallis auferlegt. 5.4 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war durchschnittlich umfangreich (308 Seiten). Es war vorliegend die Beweiswürdigung und Rechtsfragen zu prüfen. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'175.-- an- gemessen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 1'200.--. Die Kosten für die Übersetzung betrugen Fr. 89.70. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens und der Übersetzung sind gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen.
6. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte als obsiegende Partei Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Die Berufungskläger als unterliegende Partei haben indes keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung.
- 18 - 6.1 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situ- ation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.--, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.– , vor dem Kreisgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). 6.2 Der Verteidiger macht für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 15.64 Stunden sowie Auslagen von Fr. 539.-- geltend (S. 225 ff.). Kopien, unabhängig davon, ob sie für das eigene Dossier oder die Behörden bestimmt sind, werden mit je Fr. 0.50 abgegolten (vgl. BGE 118 Ib 349 E. 5). Der Aufwand für die Dossiereröffnung von Fr. 50.-- bildet Teil der generellen Sekretariatsarbeiten bzw. gehört zu den Grund- kosten einer Anwaltskanzlei und ist im anwaltlichen Honorar bereits enthalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D_6415/2011 vom 24. Juni 2013 E. 9.2). Ebenfalls im anwaltlichen Honorar enthalten ist die Unterzeichnung der Vollmacht (vgl. Position Aus- lagen vom 7. Juli 2020). Soweit der Verteidiger seinem Mandanten Kopien per E-Mail zukommen liess, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm diesbezüglich Auslagen entstanden sein sollten. Die Reiseentschädigung darf Fr. 0.60 pro km nicht übersteigen (Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 GTar analog). Es werden nach dem Gesagten Auslagen inkl. MwSt. von Fr. 200.-- erstattet. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich. Die Sachverhalts- und Rechtsfragen waren nicht sonderlich komplex. In Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei wird das Honorar inkl. MwSt. und Auslagen auf Fr. 4'000.-- festgelegt. 6.3 Für das Berufungsverfahren macht der Verteidiger einen Aufwand von 7.09 Stunden und Auslagen von Fr. 158.05 geltend. Bezüglich der Auslagen wird auf das voranste- hende verwiesen. Die Berufungsverhandlung dauerte rund 45 Minuten. Der Verteidiger wird das Urteil seinem Mandanten noch zur Kenntnis bringen müssen. In Berücksichti- gung des Ausgeführten und der hiervor genannten Kriterien wird das Honorar inkl. MwSt. und Auslagen auf Fr. 2’000.--.
- 19 -
Das Kantonsgericht erkennt
- in Gutheissung der Berufung - 1. X _________ wird vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 2 und Abs. 3 StGB freigesprochen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'600.-- und des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- sowie die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis. 3. Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Untersuchungsverfahren und erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- und für das Beru- fungsverfahren eine solche von Fr. 2’000.--.
Sitten, 26. November 2021